IX-D.1.2
LWVO
CH-GL
Art. 9 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Unterstützung landwirtschaftlicher Organisationen
Kantonale Fördermassnahmen
Art. 9 LwVO · Unterstützung landwirtschaftlicher Organisationen
1. Der jährliche Beitrag an eine landwirtschaftliche Organisation beträgt maximal 1000 Franken. Davon ausgenommen sind Mitgliederbeiträge an landwirtschaftliche Organisationen, bei welchen der Kanton Mitglied ist.
2. Für weitergehende Beiträge bedarf es einer Leistungsvereinbarung.