Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-D.1.2 LWVO CH-GL

Art. 9 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Unterstützung landwirtschaftlicher Organisationen

Kantonale Fördermassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 LwVO · Unterstützung landwirtschaftlicher Organisationen

1. Der jährliche Beitrag an eine landwirtschaftliche Organisation beträgt maximal 1000 Franken. Davon ausgenommen sind Mitgliederbeiträge an landwirtschaftliche Organisationen, bei welchen der Kanton Mitglied ist.

2. Für weitergehende Beiträge bedarf es einer Leistungsvereinbarung.

← Art. 8 LwVO Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Gegenstand Art. 10 LwVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →