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IX-D.1.2 LWVO CH-GL

Art. 6 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Gemeinden

Zuständigkeiten
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Art. 6 LwVO · Gemeinden

1. Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der Erhebung von Daten und bei Kontrollen.

2. Sie bezeichnen und entschädigen die für ihre landwirtschaftlichen Vollzugsaufgaben zuständigen Personen.

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