IX-D.1.2
LWVO
CH-GL
Art. 6 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Gemeinden
Zuständigkeiten
Art. 6 LwVO · Gemeinden
1. Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der Erhebung von Daten und bei Kontrollen.
2. Sie bezeichnen und entschädigen die für ihre landwirtschaftlichen Vollzugsaufgaben zuständigen Personen.