IX-D.1.2
LWVO
CH-GL
Art. 5 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Landwirtschaftskommission
Zuständigkeiten
Art. 5 LwVO · Landwirtschaftskommission
1. Die Landwirtschaftskommission bestimmt aus ihrem Kreis einen Präsidenten sowie einen Vizepräsidenten.
2. Sie tagt nach Bedarf und fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der teilnehmenden Mitglieder. Dem Präsidenten bzw. dem Vizepräsidenten steht der Stichentscheid zu. Sie kann in unstrittigen Fällen ihre Beschlüsse auf dem Zirkularweg treffen, welche als solche zu bezeichnen sind.
3. Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission müssen über fachliche Kompetenzen im landwirtschaftlichen Bereich verfügen. Bei deren Zusammensetzung ist eine angemessene Vertretung der Regionen des Kantons und der Betriebsformen anzustreben.