Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-D.1.2 LWVO CH-GL

Art. 27 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Bewilligung für Erwerbsgeschäft

Bodenrecht
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Art. 27 LwVO · Bewilligung für Erwerbsgeschäft

1. Der Erwerber hat für die Bewilligung eines Erwerbsgeschäftes gemäss den Bestimmungen des BGBB eine aktuelle Ertragswertschätzung beizulegen.

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