IX-D.1.2
LWVO
CH-GL
Art. 23 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Alpauf- und Alpabfahrt
Alpwirtschaft
Art. 23 LwVO · Alpauf- und Alpabfahrt
1. Soweit in der Alpordnung nichts anderes geregelt ist, bestimmt der Alpbewirtschafter den Zeitpunkt der Alpauffahrt. Die genügende Futterversorgung der Tiere ist zu gewährleisten.
2. ...
3. Wird in der Alpordnung ein Alpabfahrtstermin festgelegt, hat er sich nach den durchschnittlichen Vegetationsverhältnissen mehrerer Jahre zu richten.
4. Bei besonders günstigen Vegetationsverhältnissen und mit Zustimmung des Alpeigentümers kann die Alpabfahrt zu einem späteren, als dem in der Alpordnung festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch am 30. September.