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IX-D.1.2 LWVO CH-GL

Art. 21 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Alpviehzählung

Alpwirtschaft
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Art. 21 LwVO · Alpviehzählung

1. Sofern es die technischen Möglichkeiten zulassen, wird der Alpviehbestand über die Tierverkehrsdatenbank ermittelt.

2. Die Vollzugsbehörde kann Alpviehzählungen durchführen oder durch die Gemeinde anordnen.

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