IX-D.1.2
LWVO
CH-GL
Art. 15 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Auszahlung
Kantonale Fördermassnahmen
Art. 15 LwVO · Auszahlung
1. Die Beiträge für Qualitäts- und Absatzförderung können pauschal oder prozentual zu den ausgewiesenen Kosten gewährt werden.
2. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung. Es können Akontozahlungen geleistet werden.