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IX-D.1.2 LWVO CH-GL

Art. 15 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Auszahlung

Kantonale Fördermassnahmen
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Art. 15 LwVO · Auszahlung

1. Die Beiträge für Qualitäts- und Absatzförderung können pauschal oder prozentual zu den ausgewiesenen Kosten gewährt werden.

2. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung. Es können Akontozahlungen geleistet werden.

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