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IX-D.1.2 LWVO CH-GL

Art. 14 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Verfahren

Kantonale Fördermassnahmen
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Art. 14 LwVO · Verfahren

1. Für Gesuche um Beiträge, für welche der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt, legt die Vollzugsbehörde die Frist zur Einreichung fest.

2. Die übrigen Gesuche für kantonale Fördermassnahmen sind der Vollzugsbehörde bis zum 31. März des laufenden Jahres einzureichen.

3. Die Gesuche müssen eine Projekt- oder Massnahmenbeschreibung sowie einen Kostenvoranschlag und einen Finanzierungsplan enthalten. Sofern eine Leistungsvereinbarung notwendig ist, müssen sie eine Massnahmenbeschreibung und ein Budget enthalten.

4. Die Auszahlung der Beiträge ist trotz Bewilligung von den zugesagten Krediten abhängig.

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