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IX-D.1.2 LWVO CH-GL

Art. 13 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Allgemeine Voraussetzungen

Kantonale Fördermassnahmen
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Art. 13 LwVO · Allgemeine Voraussetzungen

1. Beitragsberechtigt nach Artikel 9 bis 12 sind Organisationen mit Sitz im Kanton Glarus. Sofern ein Projekt oder eine Massnahme von wesentlicher Bedeutung für die Glarner Land- und Alpwirtschaft ist, können ausnahmsweise auch ausserkantonale Organisationen unterstützt werden.

2. Die Beitragsgewährung setzt Eigenleistungen von mindestens 30 Prozent der Projektkosten voraus.

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