IX-D.1.2
LWVO
CH-GL
Art. 13 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Allgemeine Voraussetzungen
Kantonale Fördermassnahmen
Art. 13 LwVO · Allgemeine Voraussetzungen
1. Beitragsberechtigt nach Artikel 9 bis 12 sind Organisationen mit Sitz im Kanton Glarus. Sofern ein Projekt oder eine Massnahme von wesentlicher Bedeutung für die Glarner Land- und Alpwirtschaft ist, können ausnahmsweise auch ausserkantonale Organisationen unterstützt werden.
2. Die Beitragsgewährung setzt Eigenleistungen von mindestens 30 Prozent der Projektkosten voraus.