IX-D.1.2
LWVO
CH-GL
Art. 12 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Absatzförderung
Kantonale Fördermassnahmen
Art. 12 LwVO · Absatzförderung
1. Gefördert werden können innovative Projekte im Bereich der Direktvermarktung, der Werbung für spezielle Erzeugnisse aus Glarner Land-, Alpwirtschaftsbetrieben und von Glarner Ernährungshandwerkern. Es können entsprechende Ausstellungen unterstützt werden.