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IX-D.1.2 LWVO CH-GL

Art. 12 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Absatzförderung

Kantonale Fördermassnahmen
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Art. 12 LwVO · Absatzförderung

1. Gefördert werden können innovative Projekte im Bereich der Direktvermarktung, der Werbung für spezielle Erzeugnisse aus Glarner Land-, Alpwirtschaftsbetrieben und von Glarner Ernährungshandwerkern. Es können entsprechende Ausstellungen unterstützt werden.

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