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IX-D.1.2 LWVO CH-GL

Art. 11 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Qualitätsförderung

Kantonale Fördermassnahmen
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Art. 11 LwVO · Qualitätsförderung

1. Die Förderung von Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von land- und alpwirtschaftlichen Produkten mit Beiträgen bezieht sich auf Weiterbildungskurse, Qualitätstaxierung, Qualitätsprämien und auf Projekte, welche die Qualitätsförderung von Land- und Alpwirtschaftsprodukten zum Inhalt haben und von überbetrieblicher Bedeutung sind.

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