IX-D.1.2
LWVO
CH-GL
Art. 11 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Qualitätsförderung
Kantonale Fördermassnahmen
Art. 11 LwVO · Qualitätsförderung
1. Die Förderung von Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von land- und alpwirtschaftlichen Produkten mit Beiträgen bezieht sich auf Weiterbildungskurse, Qualitätstaxierung, Qualitätsprämien und auf Projekte, welche die Qualitätsförderung von Land- und Alpwirtschaftsprodukten zum Inhalt haben und von überbetrieblicher Bedeutung sind.