Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-D.1.2 LWVO CH-GL

Art. 10 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Tierzuchtförderung

Kantonale Fördermassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 LwVO · Tierzuchtförderung

1. Die Organisation und Durchführung von Massnahmen zur Tierzuchtförderung obliegt den kantonalen Zuchtorganisationen.

2. Sie veranstalten jährlich eine Rindvieh- und eine Kleinviehschau und erlassen die dazu nötigen Bestimmungen.

3. Das Departement legt in einer Leistungsvereinbarung mit den kantonalen Zuchtorgansationen die Rahmenbedingungen und die finanziellen Abgeltungen fest.

← Art. 9 LwVO Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Gegenstand Art. 11 LwVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →