IX-D.1.2
LWVO
CH-GL
Art. 10 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Tierzuchtförderung
Kantonale Fördermassnahmen
Art. 10 LwVO · Tierzuchtförderung
1. Die Organisation und Durchführung von Massnahmen zur Tierzuchtförderung obliegt den kantonalen Zuchtorganisationen.
2. Sie veranstalten jährlich eine Rindvieh- und eine Kleinviehschau und erlassen die dazu nötigen Bestimmungen.
3. Das Departement legt in einer Leistungsvereinbarung mit den kantonalen Zuchtorgansationen die Rahmenbedingungen und die finanziellen Abgeltungen fest.