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IX-D.1.2 LWVO CH-GL

Art. 1 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (LwVO) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 LwVO · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten, die Modalitäten der Beitragsgewährung, die Bewirtschaftung der Alpen sowie das Boden- und Pachtrecht.

2. Sie regelt zudem den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit dieser nicht in Spezialverordnungen geregelt wird.

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