Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-D.1.1 EGLWG CH-GL

Art. 7 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) - Weitere Regelungen

Strukturverbesserungen
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Art. 7 EG LwG · Weitere Regelungen

1. Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionshilfen gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen.

2. Der Regierungsrat kann weitergehende Regelungen treffen.

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