IX-D.1.1
EGLWG
CH-GL
Art. 7 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) - Weitere Regelungen
Strukturverbesserungen
Art. 7 EG LwG · Weitere Regelungen
1. Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionshilfen gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen.
2. Der Regierungsrat kann weitergehende Regelungen treffen.