IX-D.1.1
EGLWG
CH-GL
Art. 6 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) - Kantonale Leistungen
Strukturverbesserungen
Art. 6 EG LwG · Kantonale Leistungen
1. Bei der Bemessung kantonaler Leistungen für Strukturverbesserungsmassnahmen sind insbesondere das öffentliche Interesse an der Durchführung der Massnahme sowie die wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller zu berücksichtigen.
2. In Ausnahmefällen kann der Kanton gemeinschaftliche und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen mit Beiträgen von bis zu 110 bzw. 120 Prozent der Bundesleistung unterstützen.
3. Der Regierungsrat legt für Finanzhilfen für Strukturverbesserungsmassnahmen Mindestbeiträge fest, unter denen keine Investitionshilfen gewährt werden.