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IX-D.1.1 EGLWG CH-GL

Art. 5 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) - Alpordnung, Alpabfahrtstermin

Alpwirtschaft
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Art. 5 EG LwG · Alpordnung, Alpabfahrtstermin

1. Jeder Alpeigentümer erlässt eine Alpordnung. Sie enthält Vorschriften namentlich über die Bestossung, die Infrastruktur und die Bewirtschaftung der Alp, die Obhut der Tiere sowie den Alpabfahrtstermin.

2. Die kantonale Vollzugsbehörde unterbreitet der Landwirtschaftskommission neue oder geänderte Alpordnungen zur Stellungnahme und entscheidet über die Genehmigung.

3. Spätester Alpabfahrtstermin ist in jedem Fall der 30. September.

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