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IX-D.1.1 EGLWG CH-GL

Art. 21 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 21 EG LwG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 7. Mai 2000; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 1. Mai 1994. | | |

2. Für Pachtverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder fortgesetzt worden sind, gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht über die Pachtdauer bis zu deren Ablauf weiter. Im Übrigen wird auch dieses Gesetz aufgehoben.

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