IX-D.1.1
EGLWG
CH-GL
Art. 20 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) - Strafbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 EG LwG · Strafbestimmungen
1. Die kantonale Vollzugsbehörde bestraft vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Gesetz mit einer Busse bis 3000 Franken. Dieser Rahmen halbiert sich bei Geringfügigkeit und verdoppelt sich in Wiederholungsfällen.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Das Departement erlässt entsprechende Richtlinien.