IX-D.1.1
EGLWG
CH-GL
Art. 19 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) - Rechtsschutz
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 EG LwG · Rechtsschutz
1. Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des Bundesrechts und der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[[1]](#paragraphtext_content_fn_370145_2_1_c).
2. Die Entscheide der Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat und anschliessend der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht.
3. Die Beschwerdeentscheide des zuständigen Departements und des Regierungsrats in Anwendung dieses Gesetzes unterliegen der direkten Weiterzugsmöglichkeit ans Bundesverwaltungsgericht.