Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-D.1.1 EGLWG CH-GL

Art. 18 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) - Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 18 EG LwG · Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen

1. Die bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen gelten für kantonale Leistungen entsprechend.

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