Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-D.1.1 EGLWG CH-GL

Art. 16 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) - Vollzugsbehörde

Zuständigkeiten
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Art. 16 EG LwG · Vollzugsbehörde

1. Die kantonale Vollzugsbehörde entscheidet über Unterstützungs- und Beitragsgesuche, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt.

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