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IX-D.1.1 EGLWG CH-GL

Art. 13 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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Art. 13 EG LwG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat wählt und beaufsichtigt die Landwirtschaftskommission und die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe.

2. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

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