IX-D.1.1
EGLWG
CH-GL
Art. 13 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) - Regierungsrat
Zuständigkeiten
Art. 13 EG LwG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat wählt und beaufsichtigt die Landwirtschaftskommission und die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe.
2. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.