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IX-C.1.2 TEV CH-GL

Art. 9a Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz (Tourismusentwicklungsverordnung, TEV) - Pauschalen für Stellplätze

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Art. 9a Tourismusentwicklungsverordnung, TEV · Pauschalen für Stellplätze

1. Die Gemeinden können für Wohnmobil-Stellplätze und dergleichen Pauschalen von maximal sechs Franken pro Stellplatz und Belegungstag festlegen (Art. 15 Abs. 4 TEG).

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