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IX-C.1.2 TEV CH-GL

Art. 9 Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz (Tourismusentwicklungsverordnung, TEV) - Pauschalen bei Dauermiete

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Art. 9 Tourismusentwicklungsverordnung, TEV · Pauschalen bei Dauermiete

1. Als dauermietend im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 TEG gilt, wer einen Mietvertrag über mindestens drei aufeinander folgende Monate abgeschlossen hat.

2. Falls mehrere Dauermietende innerhalb eines Jahres für jeweils mehr als drei Monate dasselbe Objekt mieten, sind alle verpflichtet, Pauschalen zu bezahlen.

3. Soweit das Überlassen länger als einen Monat dauert, können die kommunalen Regelungen Pauschalen vorsehen (Art. 15 Abs. 4 TEG).

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