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IX-C.1.2 TEV CH-GL

Art. 7 Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz (Tourismusentwicklungsverordnung, TEV) - Auszahlung von Beiträgen

Finanzhilfen
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Art. 7 Tourismusentwicklungsverordnung, TEV · Auszahlung von Beiträgen

1. Das Departement erstellt allfällige Leistungsvereinbarungen und Verträge und gibt die gewährten Finanzhilfen zur Auszahlung frei.

2. Die Auszahlung der gewährten Finanzhilfen erfolgt bei Projekten und Veranstaltungen grundsätzlich nach Vorlage der Schlussabrechnung.

3. In begründeten Fällen kann die Auszahlung für bereits angefallene Kosten nach einem gutheissenden Entscheid vor Projekt- oder Veranstaltungsabschluss erfolgen.

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