IX-C.1.2
TEV
CH-GL
Art. 5 Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz (Tourismusentwicklungsverordnung, TEV) - Prüfung und Entscheid
Finanzhilfen
Art. 5 Tourismusentwicklungsverordnung, TEV · Prüfung und Entscheid
1. Die Kontaktstelle für Wirtschaft prüft die Gesuche, holt Mitberichte ein und unterbreitet sie dem Beirat.
1bis Die Gesuche um Finanzhilfen müssen vor Projektumsetzung respektive vor dem Baubeginn gestellt worden sein. Das Departement bestimmt die Eingabefristen.
2. Der Beirat tagt in der Regel einmal pro Quartal. Er stellt Antrag an den Regierungsrat.
3. Finanzhilfen beschliesst der Regierungsrat nach freiem Ermessen. Seine Entscheide sind endgültig (Art. 17 Abs. 3 TEG).