IX-C.1.2
TEV
CH-GL
Art. 3d Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz (Tourismusentwicklungsverordnung, TEV) - Neuausschreibung
Förderung einer Tourismusorganisation
Art. 3d Tourismusentwicklungsverordnung, TEV · Neuausschreibung
1. Bei Nichtverlängerung der Leistungsvereinbarung oder ausserordentlicher Kündigung wird öffentlich zur Einreichung neuer Gesuche eingeladen.