Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-C.1.2 TEV CH-GL

Art. 3d Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz (Tourismusentwicklungsverordnung, TEV) - Neuausschreibung

Förderung einer Tourismusorganisation
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Art. 3d Tourismusentwicklungsverordnung, TEV · Neuausschreibung

1. Bei Nichtverlängerung der Leistungsvereinbarung oder ausserordentlicher Kündigung wird öffentlich zur Einreichung neuer Gesuche eingeladen.

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