Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-C.1.2 TEV CH-GL

Art. 3c Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz (Tourismusentwicklungsverordnung, TEV) - Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis

Förderung einer Tourismusorganisation
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Art. 3c Tourismusentwicklungsverordnung, TEV · Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis

1. Der Regierungsrat legt zusammen mit der Tourismusorganisation die Kriterien und Bestandteile sowie das Verfahren des Leistungs- und Wirksamkeitsnachweises in der Leistungsvereinbarung fest.

2. Die Tourismusorganisation hat den Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis mindestens einmal pro Jahr beim zuständigen Departement einzureichen.

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