IX-C.1.2
TEV
CH-GL
Art. 3c Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz (Tourismusentwicklungsverordnung, TEV) - Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis
Förderung einer Tourismusorganisation
Art. 3c Tourismusentwicklungsverordnung, TEV · Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis
1. Der Regierungsrat legt zusammen mit der Tourismusorganisation die Kriterien und Bestandteile sowie das Verfahren des Leistungs- und Wirksamkeitsnachweises in der Leistungsvereinbarung fest.
2. Die Tourismusorganisation hat den Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis mindestens einmal pro Jahr beim zuständigen Departement einzureichen.