Art. 3a Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz (Tourismusentwicklungsverordnung, TEV) - Prüfung und Entscheid
Art. 3a Tourismusentwicklungsverordnung, TEV · Prüfung und Entscheid
1. Das vollständige Gesuch ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der bestehenden Leistungsvereinbarung beim zuständigen Departement einzureichen.
2. Der Regierungsrat entscheidet über die eingereichten Gesuche. Er kann zur Beurteilung des Gesuches die Gemeinden, touristische Leistungsträger und den Beirat anhören.
3. Das Gesuch umfasst mindestens eine Strategie zur Erfüllung des Auftrags, einen Businessplan und eine Mehrjahresplanung. Die Planung beinhaltet mindestens
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Definition von Schlüsselkennzahlen und Planwerten; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Schlüsselprojekte; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | das Controlling der eigenen Tätigkeiten und Aktivitäten für die operativen und strategischen Zielsetzungen. | | |
4. Es können weitere Unterlagen eingefordert werden.