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IX-C.1.2 TEV CH-GL

Art. 14 Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz (Tourismusentwicklungsverordnung, TEV) - Amtliche Veranlagung

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Art. 14 Tourismusentwicklungsverordnung, TEV · Amtliche Veranlagung

1. Wird die Meldepflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht oder nur unvollständig erfüllt, setzt die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Tourismusorganisation die Abgabe fest. Im Übrigen bleibt die Strafbestimmung gemäss Artikel 18 TEG vorbehalten.

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