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IX-C.1.2 TEV CH-GL

Art. 12 Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz (Tourismusentwicklungsverordnung, TEV) - Meldepflicht, Meldetermine

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Art. 12 Tourismusentwicklungsverordnung, TEV · Meldepflicht, Meldetermine

1. Die Taxpflichtigen haben die Meldeformulare vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt bei der Gemeinde oder der von ihr beauftragten Tourismusorganisation einzureichen.

2. Die Gemeinden legen die Meldetermine fest.

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