IX-C.1.2
TEV
CH-GL
Art. 12 Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz (Tourismusentwicklungsverordnung, TEV) - Meldepflicht, Meldetermine
Kurtaxe
Art. 12 Tourismusentwicklungsverordnung, TEV · Meldepflicht, Meldetermine
1. Die Taxpflichtigen haben die Meldeformulare vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt bei der Gemeinde oder der von ihr beauftragten Tourismusorganisation einzureichen.
2. Die Gemeinden legen die Meldetermine fest.