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IX-C.1.2 TEV CH-GL

Art. 1 Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz (Tourismusentwicklungsverordnung, TEV) - Beirat

Allgemeines
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Art. 1 Tourismusentwicklungsverordnung, TEV · Beirat

1. Der Regierungsrat bestellt einen Beirat zur Entwicklung des Tourismus.

2. Der Beirat setzt sich aus fünf bis sieben fachlich ausgewiesenen Mitgliedern zusammen, die innerhalb oder ausserhalb des Kantons tätig und wohnhaft sein können. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements führt von Amtes wegen den Vorsitz.

3. Der Beirat berät den Regierungsrat in Tourismusfragen, unterbreitet seine Empfehlungen zu beantragten Mitteln aus dem Tourismusfonds und stellt Projektinitiativen fallweise seine Fachkompetenz zur Verfügung.

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