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IX-C.1.1 TEG CH-GL

Art. 9 Gesetz zur Entwicklung des Tourismus (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG) - Nachträgliche Gesuche

Allgemeine Bestimmungen zu Finanzhilfen
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Art. 9 Tourismusentwicklungsgesetz, TEG · Nachträgliche Gesuche

1. Hat die Umsetzung des Vorhabens zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung schon begonnen, werden Finanzhilfen nur gewährt, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde der Ausführung vorgängig zugestimmt hat oder | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | nachträgliche, unvorhersehbare Umstände eine kantonale Unterstützung erforderlich machen. | | |

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