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IX-C.1.1 TEG CH-GL

Art. 7 Gesetz zur Entwicklung des Tourismus (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG) - Bedingungen und Auflagen

Allgemeine Bestimmungen zu Finanzhilfen
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Art. 7 Tourismusentwicklungsgesetz, TEG · Bedingungen und Auflagen

1. Finanzhilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden wie die Festlegung des Verwendungszwecks der Mittel oder der Berichterstattung über die Entwicklung des Vorhabens.

2. Die Bedingungen und Auflagen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

3. Finanzhilfen an Unternehmen sind mit folgenden Bedingungen und Auflagen zu verbinden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Beteiligung des Kantons im Verhältnis seiner Leistungen zur Gesamtsumme der aufgewendeten Mittel, sobald Gewinne ausgeschüttet oder Eigenbezüge erhöht werden, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Führen einer kaufmännischen Buchhaltung. | | |

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