IX-C.1.1
TEG
CH-GL
Art. 5 Gesetz zur Entwicklung des Tourismus (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG) - Ansätze
Allgemeine Bestimmungen zu Finanzhilfen
Art. 5 Tourismusentwicklungsgesetz, TEG · Ansätze
1. Der Ansatz beträgt bis zu 50 Prozent der massgebenden Kosten bei Projekten und bis zu 25 Prozent bei Infrastruktur-Investitionen.
2. Für Investitionen in systemrelevante, touristische Kerninfrastrukturen zumindest regionaler Bedeutung, die ansonsten nicht kostendeckend erstellt und betrieben werden könnten, gilt ein Maximalansatz von 40 Prozent.