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IX-C.1.1 TEG CH-GL

Art. 5 Gesetz zur Entwicklung des Tourismus (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG) - Ansätze

Allgemeine Bestimmungen zu Finanzhilfen
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Art. 5 Tourismusentwicklungsgesetz, TEG · Ansätze

1. Der Ansatz beträgt bis zu 50 Prozent der massgebenden Kosten bei Projekten und bis zu 25 Prozent bei Infrastruktur-Investitionen.

2. Für Investitionen in systemrelevante, touristische Kerninfrastrukturen zumindest regionaler Bedeutung, die ansonsten nicht kostendeckend erstellt und betrieben werden könnten, gilt ein Maximalansatz von 40 Prozent.

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