IX-C.1.1
TEG
CH-GL
Art. 2d Gesetz zur Entwicklung des Tourismus (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG) - Zuständigkeit und Verfahren
Förderung einer Tourismusorganisation
Art. 2d Tourismusentwicklungsgesetz, TEG · Zuständigkeit und Verfahren
1. Die Gelegenheit zur Einreichung von Beitragsgesuchen ist in geeigneter Weise zu publizieren.
2. Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und die Zuständigkeiten.