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IX-C.1.1 TEG CH-GL

Art. 2d Gesetz zur Entwicklung des Tourismus (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG) - Zuständigkeit und Verfahren

Förderung einer Tourismusorganisation
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Art. 2d Tourismusentwicklungsgesetz, TEG · Zuständigkeit und Verfahren

1. Die Gelegenheit zur Einreichung von Beitragsgesuchen ist in geeigneter Weise zu publizieren.

2. Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und die Zuständigkeiten.

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