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IX-C.1.1 TEG CH-GL

Art. 18 Gesetz zur Entwicklung des Tourismus (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG) - Strafbestimmung

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 18 Tourismusentwicklungsgesetz, TEG · Strafbestimmung

1. Wer die Meldepflichten nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen nicht erfüllt oder falsche Angaben macht, wird mit Busse bis 1000 Franken bestraft.

2. Unabhängig von der Busse sind in jedem Falle nicht bezahlte Beträge nachzuzahlen.

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