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IX-C.1.1 TEG CH-GL

Art. 17 Gesetz zur Entwicklung des Tourismus (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG) - Rechtspflege und Vollstreckung

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 17 Tourismusentwicklungsgesetz, TEG · Rechtspflege und Vollstreckung

1. Gegen Verfügungen der Gemeinden kann binnen 30 Tagen beim zuständigen Departement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2. Rechtskräftige Entscheide über die Entrichtung von Kurtaxen und Tourismusförderungsabgaben sowie über die Rückforderung von Beiträgen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

3. Gegen Entscheide über Finanzhilfen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen; vorbehalten bleiben in einem koordinierten Verfahren zu erlassende Verfügungen des Regierungsrates mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des Vorhabens sowie Verfügungen betreffend die Rückforderung gewährter Finanzhilfen.

4. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz wie die Vollstreckung nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[[1]](#paragraphtext_content_fn_743270_2_1_c).

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