IX-C.1.1
TEG
CH-GL
Art. 12 Gesetz zur Entwicklung des Tourismus (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG) - Grundsatz
Kurtaxe und Tourismusförderungsabgabe
Art. 12 Tourismusentwicklungsgesetz, TEG · Grundsatz
1. Die Gemeinden erheben eine Kurtaxe für das Beherbergen von Gästen sowie für den Aufenthalt in Ferienhäusern und Ferienwohnungen. Sie können ausserdem eine Tourismusförderungsabgabe erheben.
2. Als Beherbergen gilt das entgeltliche und unentgeltliche Überlassen von Wohnraum, Platz in einem Massenlager oder der Möglichkeit zum Campieren. Dauert das Überlassen länger als einen Monat, so können Pauschalen erhoben werden.
3. Die Gemeinden haben die Bestimmungen über Kurtaxen und Tourismusförderungsabgaben dem zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen.