IX-C.1.1
TEG
CH-GL
Art. 10 Gesetz zur Entwicklung des Tourismus (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG) - Zweck und Einlagen
Tourismusfonds
Art. 10 Tourismusentwicklungsgesetz, TEG · Zweck und Einlagen
1. Der Tourismusfonds dient der Finanzierung der Finanzhilfen nach diesem Gesetz.
2. Er wird als Spezialfinanzierung gemäss der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt geführt und von der Staatskasse verwaltet.
3. Der Landrat kann jeweils bis zu vier Millionen Franken für vier Jahre in den Tourismusfonds einlegen.