IX-C.1.1
TEG
CH-GL
Art. 1 Gesetz zur Entwicklung des Tourismus (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG) - Wirkungsziele
Ziele und Instrumente
Art. 1 Tourismusentwicklungsgesetz, TEG · Wirkungsziele
1. Der Kanton und die Gemeinden fördern das touristische Potenzial des Kantons Glarus mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen dafür.
2. Sie berücksichtigen dabei
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Entwicklungsziele des Kantons, der Regionen und der Gemeinden und tragen damit zum Abbau wirtschaftlicher und sozialer Unterschiede zwischen den Regionen bei; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Interessen der einheimischen Bevölkerung und der Gäste. | | |
3. Sie setzen sich dafür ein, dass der glarnerische Tourismus seine Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung verbessern kann.
4. Sie unterstützen Massnahmen zur Förderung des Aufenthalts- und Tagestourismus.