Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-C.1.1 TEG CH-GL

Art. 1 Gesetz zur Entwicklung des Tourismus (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG) - Wirkungsziele

Ziele und Instrumente
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Tourismusentwicklungsgesetz, TEG · Wirkungsziele

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern das touristische Potenzial des Kantons Glarus mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen dafür.

2. Sie berücksichtigen dabei

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Entwicklungsziele des Kantons, der Regionen und der Gemeinden und tragen damit zum Abbau wirtschaftlicher und sozialer Unterschiede zwischen den Regionen bei; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Interessen der einheimischen Bevölkerung und der Gäste. | | |

3. Sie setzen sich dafür ein, dass der glarnerische Tourismus seine Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung verbessern kann.

4. Sie unterstützen Massnahmen zur Förderung des Aufenthalts- und Tagestourismus.

Gesetz zur Entwicklung des Tourismus (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG) - Wirkungsziele Art. 2 Tourismusentwicklungsgesetz, TEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →