IX-B.42.1
CH-GL
Art. 9 Gesetz über den Bergbau
Art. 9 Gesetz über den Bergbau
1. Mit Annahme dieses Gesetzes wird der Beschluss der Landsgemeinde von 1857 betreffend Ausbeutung von Schieferbrüchen im Sinne dieses Gesetzes modifiziert.