IX-B.42.1
CH-GL
Art. 5 Gesetz über den Bergbau
Art. 5 Gesetz über den Bergbau
1. Den staatlichen Aufsichtsorganen ist das Betreten der Bergwerksanlagen zu jeder Zeit gestattet.
1. Den staatlichen Aufsichtsorganen ist das Betreten der Bergwerksanlagen zu jeder Zeit gestattet.