IX-B.42.1
CH-GL
Art. 4 Gesetz über den Bergbau
Art. 4 Gesetz über den Bergbau
1. Arbeiten oder Einrichtungen, welche ohne Bewilligung oder entgegen den Vorschriften erhaltener Bewilligung erstellt sind, sind auf erstes Verlangen des Regierungsrates zu beseitigen, und es haftet der betreffende Eigentümer oder Übernehmer für allen daraus entstehenden Schaden.