Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 4 Gesetz über den Bergbau

1. Arbeiten oder Einrichtungen, welche ohne Bewilligung oder entgegen den Vorschriften erhaltener Bewilligung erstellt sind, sind auf erstes Verlangen des Regierungsrates zu beseitigen, und es haftet der betreffende Eigentümer oder Übernehmer für allen daraus entstehenden Schaden.

← Art. 3 Gesetz über den Bergbau Kanton Glarus IX-B.42.1 Art. 5 Gesetz über den Bergbau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →