IX-B.42.1
CH-GL
Art. 3 Gesetz über den Bergbau
Art. 3 Gesetz über den Bergbau
1. Die staatliche Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb von Bergwerken wird vom Regierungsrat erteilt. Dieselbe ist zu verweigern, zeitweise oder gänzlich aufzuheben, wenn die Sicherheit der Arbeiter oder der betreffenden Gegenden bedroht erscheint.