IX-B.42.1
CH-GL
Art. 2 Gesetz über den Bergbau
Art. 2 Gesetz über den Bergbau
1. Die zurzeit betriebenen Bergwerke haben dem Regierungsrat genaue Pläne (Situationspläne mit Horizontalkurven und Querprofilen) für den Betrieb derselben ausfertigen zu lassen, beziehungsweise zu ergänzen.
2. Für Neuanlagen jeder Art sind dem Regierungsrat ebenfalls genaue Pläne zur Genehmigung einzureichen.