IX-B.31.2
CH-GL
Art. 9 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank - Herabsetzung des Entschädigungsbetrages und Stundung
Entschädigung für die Staatsgarantie
Art. 9 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank · Herabsetzung des Entschädigungsbetrages und Stundung
1. Der Regierungsrat kann die Entschädigung für die Staatsgarantie aus wichtigen Gründen auf die Minimalentschädigung herabsetzen.
2. Er kann die Zahlungsfrist um längstens drei Jahre erstrecken.