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IX-B.31.2 CH-GL

Art. 9 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank - Herabsetzung des Entschädigungsbetrages und Stundung

Entschädigung für die Staatsgarantie
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Art. 9 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank · Herabsetzung des Entschädigungsbetrages und Stundung

1. Der Regierungsrat kann die Entschädigung für die Staatsgarantie aus wichtigen Gründen auf die Minimalentschädigung herabsetzen.

2. Er kann die Zahlungsfrist um längstens drei Jahre erstrecken.

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