IX-B.31.2
CH-GL
Art. 8 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank - Berechnung und Zahlung der Entschädigung für die Staatsgarantie
Entschädigung für die Staatsgarantie
Art. 8 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank · Berechnung und Zahlung der Entschädigung für die Staatsgarantie
1. Die Kantonalbank berechnet jährlich die Entschädigung für die Staatsgarantie. Die Revisionsstelle hat Korrektheit zu bestätigen.
2. Die Entschädigung für die Staatsgarantie ist innerhalb von zehn Tagen nach der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung an die Staatskasse des Kantons Glarus zu bezahlen.