Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.31.2 CH-GL

Art. 8 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank - Berechnung und Zahlung der Entschädigung für die Staatsgarantie

Entschädigung für die Staatsgarantie
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank · Berechnung und Zahlung der Entschädigung für die Staatsgarantie

1. Die Kantonalbank berechnet jährlich die Entschädigung für die Staatsgarantie. Die Revisionsstelle hat Korrektheit zu bestätigen.

2. Die Entschädigung für die Staatsgarantie ist innerhalb von zehn Tagen nach der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung an die Staatskasse des Kantons Glarus zu bezahlen.

← Art. 7 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank Grundsatz Art. 9 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →