Art. 7 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank - Umfang der Entschädigung für die Staatsgarantie
Art. 7 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank · Umfang der Entschädigung für die Staatsgarantie
1. Die Entschädigung für die Staatsgarantie bemisst sich grundsätzlich nach dem Kostenvorteil gemäss Absatz 2. Subsidiär wird das Haftungsrisiko gemäss Absatz 3 berechnet. Übersteigen die Abgeltungskosten für das Haftungsrisiko diejenigen des Kostenvorteils, bemisst sich die Abgeltung am Haftungsrisiko.
2. Die Abgeltung des Kostenvorteils entspricht dem durchschnittlichen bonitätsabhängigen Fremdkapital multipliziert mit einem Zinssatz, welcher nach dem durchschnittlichen Schweizer Franken Swap Zinssatz gemäss Artikel 3 abzüglich der durchschnittlichen Rendite für Schweizer Franken Bundes anleihen gemäss Artikel 4 bestimmt wird.
3. Die Abgeltung des Haftungsrisikos entspricht 5 Prozent des Betrages, um welchen die durchschnittlich anrechenbaren Eigenmittel gemäss Artikel 5 unter 7,5 Prozent der durchschnittlichen Bilanzsumme gemäss Artikel 6 liegen; werden diese 7,5 Prozent überstiegen, entfällt das Haftungsrisiko.
4. Die Entschädigung beträgt auf jeden Fall mindestens 1 (Minimalentschädigung) und höchstens 3 (Maximalentschädigung) Millionen Franken.
5. Liegt der Eigenmitteldeckungsgrad unter 165 Prozent, ist die Maximalentschädigung geschuldet.