IX-B.31.2
CH-GL
Art. 6 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank - Durchschnittliche Bilanzsumme
Begriffe
Art. 6 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank · Durchschnittliche Bilanzsumme
1. Als durchschnittliche Bilanzsumme gilt das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäss revidierter Jahresrechnung der beiden zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahre.