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IX-B.31.2 CH-GL

Art. 6 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank - Durchschnittliche Bilanzsumme

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Art. 6 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank · Durchschnittliche Bilanzsumme

1. Als durchschnittliche Bilanzsumme gilt das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäss revidierter Jahresrechnung der beiden zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahre.

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